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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 1.0 – Stand 18.05 2026
der Rev2 Innovations GmbH Ungargasse 9/9, 1030 Wien VERSION 1.0 – STAND 18.05 2026 VORBEMERKUNG Wir haben unsere Geschäftsbedingungen so verständlich wie möglich gehalten. Wenn etwas unklar ist, sprechen Sie uns an, bevor Sie ein Angebot annehmen. Rev2 erbringt zwei Arten von Leistungen, für die teilweise unterschiedliche Regeln gelten: Individuallösungen: Maßgeschneiderte Software, Automatisierungen und Beratungsleistungen, die wir speziell für Ihren Betrieb entwickeln. Standardprodukte: Vorgefertigte Softwareprodukte (z. B. die BWB Suite), die wir mehreren Kunden parallel als Mietlizenz anbieten und kontinuierlich weiterentwickeln. Die Paragraphen 1 bis 12 dieser AGB gelten für beide Bereiche. Paragraph 13 enthält Sonderregelungen, die ausschließlich für Standardprodukte gelten und in diesem Fall den allgemeinen Bestimmungen vorgehen. § 1 GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSSCHLUSS (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Rev2 Innovations GmbH und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Dies umfasst Beratungsleistungen, Prozessanalysen, die Konzeption, Entwicklung und Implementierung von Automatisierungslösungen, KI-gestützten Systemen, CRM-Systemen, internen Softwareanwendungen, Wissensmanagement-Systemen sowie die Bereitstellung von Standardprodukten und alle damit verbundenen Nebenleistungen wie Schulungen, Monitoring, Wartung und Support. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Rev2 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. (3) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung seitens des Auftraggebers auf Grundlage eines konkreten Angebots von Rev2 zustande. Eine Auftragserteilung per E-Mail ist ausreichend. (4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis oder Einzelvertrag haben stets Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend. (5) Rev2 ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen anzupassen. Wesentliche Änderungen, insbesondere Änderungen der Preisstruktur, des Leistungsumfangs oder der Hauptpflichten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Unwesentliche Anpassungen, etwa redaktionelle Klarstellungen oder Aktualisierungen aufgrund geänderter Rechtslage, werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber unwesentlichen Anpassungen nicht innerhalb von 14 Tagen, gelten diese als akzeptiert. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. § 2 LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND ABGRENZUNG (1) Art und Umfang der von Rev2 zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Die dort genannten Leistungen sind abschließend. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet. (2) Sofern Rev2 in der Kommunikation (Präsentationen, Website, Werbematerialien) Richtwerte, Erfahrungswerte oder Beispielszenarien nennt (etwa Effizienzsteigerungen, Zeitersparnis oder Investitionsrückflüsse), handelt es sich um unverbindliche Veranschaulichungen und nicht um zugesicherte Eigenschaften oder Garantien. Konkrete Leistungszusagen gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot festgehalten sind. (3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart: Kosten für Drittlizenzen, Softwareabonnements und SaaS-Dienste (zum Beispiel CRM-Systeme, Buchhaltungssoftware, E-Mail-Provider). Hosting- und Infrastrukturkosten beim Auftraggeber oder bei Drittanbietern. API-Nutzungskosten und Token-Gebühren für KI-Modelle und Drittdienste (siehe § 4). Hardware, Netzwerkinfrastruktur und Internetzugang beim Auftraggeber. Datenmigration aus Altsystemen. Rechtliche, steuerliche oder buchhalterische Beratung. (4) Rev2 schuldet eine Dienstleistung, keine Werkleistung, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere schuldet Rev2 keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Effizienzsteigerung und keine bestimmte Kostenersparnis. (5) Stellt Rev2 während der Umsetzung fest, dass der tatsächliche Aufwand den im Angebot kalkulierten Aufwand um mehr als 20 Prozent übersteigt, wird Rev2 den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen schriftlichen Nachtrag mit dem Mehraufwand und den entstehenden Mehrkosten vorlegen. Die Arbeit am betreffenden Leistungsteil wird bis zur Zustimmung des Auftraggebers ausgesetzt. (6) Rev2 ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer, Freelancer oder sonstige Dritte heranzuziehen und haftet für deren Leistungen wie für eigene. § 3 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Bei Individuallösungen ist die einmalige Setup-Gebühr für Konzeption, Beratung, Entwicklung und Implementierung wie folgt fällig: Die erste Hälfte (50 Prozent) ist mit Auftragserteilung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die zweite Hälfte (50 Prozent) ist mit Go-Live der Leistung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar. (3) Die monatliche Retainer-Gebühr ist jeweils zum Monatsersten im Voraus fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar, sofern im Angebot nicht anders vereinbart. (4) Für laufende API-Kosten und KI-Nutzungsgebühren gilt § 4. (5) Beratungsleistungen auf Stunden- oder Tagessatzbasis werden monatlich nachträglich abgerechnet und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar. (6) Bei Zahlungsverzug ist Rev2 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verlangen. (7) Rev2 ist bei Zahlungsverzug berechtigt, eine pauschale Mahnkostengebühr von EUR 40,00 je Mahnung zu erheben, unbeschadet des Rechts, höhere tatsächliche Kosten nachzuweisen. (8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Rev2 anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 4 API-KOSTEN, KI-NUTZUNGSGEBÜHREN UND BETRIEBSKOSTEN (1) Die von Rev2 implementierten Automatisierungen und KI-Systeme nutzen externe Dienste und Schnittstellen von Drittanbietern (zum Beispiel OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft). Die Nutzung dieser Dienste verursacht verbrauchsabhängige Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind, sofern dort kein Grundbudget vereinbart wurde. (2) Wurde im Angebot ein Grundbudget für API-Kosten vereinbart, sind darüber hinausgehende Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Rev2 wird den Auftraggeber rechtzeitig informieren, wenn das vereinbarte Grundbudget voraussichtlich überschritten wird. (3) Sämtliche angefallenen API-Kosten und KI-Nutzungsgebühren werden monatlich zum Monatsletzten abgerechnet. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zahlbar. (4) Auf Anfrage stellt Rev2 dem Auftraggeber eine nachvollziehbare Aufstellung der angefallenen API-Kosten zur Verfügung. (5) Sind zwei oder mehr Monatsabrechnungen für API-Kosten oder KI-Nutzungsgebühren überfällig, wird Rev2 den Auftraggeber schriftlich abmahnen und eine Nachfrist von 14 Tagen zur vollständigen Zahlung setzen. In der Mahnung wird ausdrücklich auf die mögliche Deaktivierung der Dienste hingewiesen. Verstreicht die Nachfrist erfolglos, ist Rev2 berechtigt, die betroffenen Dienste, Automatisierungen und Systeme zu deaktivieren und den Zugang zu sperren. Die Reaktivierung erfolgt nach vollständiger Tilgung sämtlicher offener Rückstände einschließlich Verzugszinsen und Mahngebühren. (6) Rev2 übernimmt keine Haftung für Preisänderungen, Verfügbarkeitsänderungen oder Leistungsänderungen seitens der API- und KI-Drittanbieter. Wesentliche Änderungen wird Rev2 dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Sollten Preisänderungen der Drittanbieter zu einer wesentlichen Erhöhung der monatlichen Betriebskosten führen, wird Rev2 mit dem Auftraggeber eine Anpassung des Grundbudgets oder einen Wechsel auf einen alternativen Anbieter besprechen. § 5 MIETLIZENZMODELL UND NUTZUNGSRECHTE (1) Die von Rev2 entwickelten und bereitgestellten Softwaresysteme, Automatisierungen, Dashboards, Workflows, Konfigurationen und sonstigen technischen Lösungen (nachfolgend zusammenfassend „Software") werden dem Auftraggeber nicht übereignet, sondern im Wege einer Mietlizenz zur Nutzung überlassen. Die Software verbleibt im alleinigen Eigentum von Rev2. (2) Die einmalige Setup-Gebühr deckt die Leistungen für Beratung, Konzeption, individuelle Konfiguration und erstmalige Implementierung ab. Sie begründet kein Eigentum und keine Exklusivrechte an der Software. (3) Für die laufende Nutzung der Software zahlt der Auftraggeber eine monatliche Mietlizenzgebühr in der im Angebot vereinbarten Höhe. In dieser Gebühr sind enthalten: Das zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte, nicht-exklusive Nutzungsrecht an der Software für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers. Laufendes Monitoring und Überwachung der Systeme. Fehlerminimierung und Behebung technischer Störungen im Regelbetrieb. Laufende Optimierungen im Rahmen des bestehenden Funktionsumfangs. Die Implementierung neuer oder verbesserter KI-Modelle und Technologien, sofern dies technisch sinnvoll und im Rahmen des bestehenden Funktionsumfangs möglich ist. (4) Nicht von der monatlichen Mietlizenzgebühr umfasst sind: Wesentliche Erweiterungen, neue Funktionalitäten oder Umbau bestehender Systeme. Anbindung neuer Drittsysteme oder Schnittstellen. Leistungen, die durch fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Nutzung oder eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers erforderlich werden. Solche Leistungen werden gesondert angeboten und vergütet. (5) Rev2 sichert keine bestimmte Verfügbarkeit zu, sofern dies nicht im Angebot oder in einem gesonderten Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart ist. Rev2 ist bemüht, Wartungsfenster außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchzuführen und den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren. (6) Mit Beendigung des Vertrags erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der Software. Rev2 wird den Zugang zur Software 30 Kalendertage nach Vertragsende deaktivieren. Innerhalb dieser 30 Tage hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seine eigenen Daten kostenlos in einem gängigen Format (zum Beispiel CSV, JSON oder PDF) zu exportieren. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Konfigurationen oder der Automatisierungslogik besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. (7) Der Auftraggeber darf die Software ausschließlich für seinen eigenen Geschäftsbetrieb und in dem im Angebot definierten Umfang nutzen. Jede Form der Unterlizenzierung, Weitergabe, Veröffentlichung, Dekompilierung, Rückübersetzung oder sonstigen Verwertung der Software oder von Teilen davon ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Rev2 untersagt. (8) Sind zwei oder mehr monatliche Mietlizenzgebühren überfällig, gilt das Mahnverfahren gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend. § 6 GEISTIGES EIGENTUM (1) Sämtliche von Rev2 entwickelten oder verwendeten Frameworks, Bibliotheken, Codebasen, Templates, Workflow-Vorlagen, Automatisierungslogiken, Methoden, Konzepte, Prozessmodelle und sonstiges geistiges Eigentum (nachfolgend „Basis-IP") verbleiben im alleinigen Eigentum von Rev2. (2) Der Auftraggeber erhält an der für ihn konfigurierten Lösung ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht gemäß § 5. (3) Rev2 ist berechtigt, generische Komponenten der für den Auftraggeber entwickelten Software, deren zugrundeliegende Architektur, allgemeine Funktionalitäten und nicht-kundenspezifische Konzepte in angepasster oder weiterentwickelter Form für andere Kunden und Projekte zu verwenden, weiterzuentwickeln und zu verwerten. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Inhalte, die spezifisches Know-how des Auftraggebers, konkrete Geschäftsgeheimnisse oder identifizierbare kundenspezifische Prozessabbildungen enthalten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Exklusivität besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart. (4) Soweit der Auftraggeber eigene Daten, Inhalte, Logos, Texte oder sonstige Materialien bereitstellt, verbleibt das Eigentum daran beim Auftraggeber. Rev2 erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer der Zusammenarbeit und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung. (5) Eine Quellcode-Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet. Auf Wunsch des Auftraggebers kann gegen Aufpreis eine Quellcode-Hinterlegung bei einem unabhängigen Treuhänder (Source-Code-Escrow) vereinbart werden. § 7 EINSATZ VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (1) Die von Rev2 entwickelten Lösungen können Komponenten enthalten, die auf künstlicher Intelligenz beruhen (zum Beispiel große Sprachmodelle, Bilderkennung, OCR, automatisierte Textgenerierung). Rev2 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse solcher KI-gestützter Verarbeitungen aufgrund der Funktionsweise der zugrundeliegenden Modelle systembedingt Fehler enthalten können, einschließlich inhaltlich falscher Aussagen, unvollständiger oder erfundener Informationen (sogenannte Halluzinationen). (2) Sämtliche von KI-Systemen generierten Ausgaben (Texte, Beschreibungen, Klassifizierungen, Empfehlungen) sind vom Auftraggeber vor jeder weiteren Verwendung, Veröffentlichung, Unterzeichnung oder Weitergabe inhaltlich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und fachliche Korrektheit zu prüfen. Die Verantwortung für die Verwendung der KI-generierten Inhalte liegt ausschließlich beim Auftraggeber. (3) Rev2 übernimmt keine Haftung für inhaltliche Fehler, Halluzinationen, Unvollständigkeiten oder fachliche Mängel von KI-generierten Ausgaben sowie für daraus resultierende Folgeschäden, sofern nicht ein Mangel der zugrundeliegenden Implementierung selbst ursächlich ist. (4) Soweit KI-Verarbeitungen personenbezogene Daten betreffen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV). § 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Auftraggeber erbringt alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig. Insbesondere: Benennung eines festen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis. Rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Zugänge, Credentials und Berechtigungen zu den relevanten Systemen (zum Beispiel OneDrive, CRM, E-Mail-Konten, ERP-Systeme, Buchhaltungssoftware). Bereitstellung aller erforderlichen Daten, Dokumente und Informationen in der vereinbarten Form und Qualität. Abgabe von Feedback, Freigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen, längstens jedoch innerhalb von zehn Werktagen, sofern keine abweichende Frist vereinbart ist. (2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Rev2 haftet nicht für daraus resultierende Verzögerungen. Mehrkosten, die durch verzögerte oder mangelhafte Mitwirkung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er sämtliche erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen für die von ihm bereitgestellten Daten und Materialien besitzt und deren Verwendung im Rahmen des Projekts keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt Rev2 von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung dieser Pflicht frei. (4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Sicherung seiner Daten und Systeme. Rev2 empfiehlt, vor Beginn der Leistungen vollständige Backups aller betroffenen Systeme und Daten anzulegen. § 9 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG (1) Die Mindestvertragslaufzeit für Retainer-Verträge ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die im Angebot vereinbarte Vertragslaufzeit hat Vorrang vor diesen AGB. (2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten kündigt. (3) Die Kündigung bedarf der Textform. E-Mail genügt. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Rev2 insbesondere vor, wenn: Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung von zwei oder mehr Monatsbeträgen in Verzug ist. Über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere die Geheimhaltungspflichten gemäß § 11. Der Auftraggeber die Software entgegen § 5 Abs. 7 nutzt. (5) Im Falle einer Kündigung gilt: Bereits erbrachte Leistungen und fällige Vergütungen bleiben unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung fällig gewordene Beträge sind unverzüglich auszugleichen. Der Zugang zur Software wird 30 Kalendertage nach Wirksamwerden der Kündigung deaktiviert. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber seine Daten kostenlos exportieren (vgl. § 5 Abs. 6). Ein Anspruch auf Herausgabe der Software, des Quellcodes oder der Automatisierungslogik besteht nicht. § 10 DATENSCHUTZ (1) Rev2 verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Kunden ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der Vertragserbringung sowie unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes. (2) Soweit Rev2 personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, kommt zwischen den Parteien der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO zur Anwendung, der in der jeweils auf rev2.at/avv veröffentlichten Fassung mit Angebotsannahme Vertragsbestandteil wird. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. (3) Im Rahmen der Leistungserbringung werden Daten an Unterauftragsverarbeiter übermittelt. Die jeweils aktuelle Liste der Unterauftragsverarbeiter ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrages und unter rev2.at/avv abrufbar. (4) Auf Wunsch des Auftraggebers wird Rev2 Systeme so konfigurieren, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf Servern innerhalb der EU oder des EWR erfolgt, sofern dies technisch möglich ist. Hierfür können zusätzliche Kosten anfallen. § 11 GEHEIMHALTUNG UND VERTRAULICHKEIT (1) Beide Vertragsparteien behandeln sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich, geben sie nicht an Dritte weiter und verwenden sie nur für die Zwecke der Vertragserbringung. Als vertraulich gelten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. (2) Rev2 erkennt an, im Rahmen der Zusammenarbeit Einblicke in Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe, Kundendaten, Vertragsinformationen, Preisstrukturen, interne Dokumentationen und Mitarbeiterdaten des Auftraggebers zu erhalten. Rev2 verpflichtet sich: Keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen. Keine personenbezogenen Daten der Kunden, Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Auftraggebers zu verbreiten oder für eigene Zwecke zu nutzen. Keine Detailinformationen über Prozesse, Systeme oder Strategien ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung offenzulegen. Sicherzustellen, dass auch Mitarbeiter, Freelancer und Subunternehmer entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen eingehen. (3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: Zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden. Der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren. Der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig übermittelt werden. Unabhängig entwickelt wurden. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die verpflichtete Partei die andere Partei vorab informieren, soweit rechtlich zulässig. (4) Die Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Beendigung des Vertrags und gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort. (5) Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, Freelancer oder regelmäßigen Auftragnehmer der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben oder zu solchen Abwerbungen zu veranlassen. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigener Initiative bleiben davon unberührt. § 12 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG (1) Rev2 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Rev2, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Rev2 ausschließlich für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Als Kardinalpflichten gelten: Die Bereitstellung der Software in der im Angebot vereinbarten Funktionalität und Verfügbarkeit. Die Gewährleistung eines dem Stand der Technik entsprechenden Schutzniveaus für personenbezogene Daten gemäß Art. 32 DSGVO. Die Einhaltung der vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen im Rahmen des bestehenden Funktionsumfangs. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß § 11. (3) Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten bei leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf: Den Netto-Gesamtbetrag der vom Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlten Vergütungen. Mindestens EUR 25.000,00 pro Schadensfall. Maximal EUR 100.000,00 pro Schadensfall und Vertragsjahr. Maßgeblich ist der für den Auftraggeber jeweils günstigste der drei Werte. Bei Schäden aus mehreren zusammenhängenden Ereignissen innerhalb eines Vertragsjahres gilt der Maximalbetrag gemeinsam für alle Ereignisse. (4) Eine verschuldensunabhängige Haftung von Rev2 für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen (§ 922 ABGB, sinngemäße Anwendung). Diese Klausel berührt nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gemäß § 14. (5) Bei Datenverlust haftet Rev2 nur für den Schaden, der auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen, der Bedeutung der Daten angemessenen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus Gründen behindert oder unmöglich gemacht wurde, die Rev2 zu vertreten hat. (6) Rev2 haftet nicht für: Mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit. Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen oder fehlerhafte Bedienung der Software durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter verursacht werden. Ausfälle, Störungen, Verzögerungen oder Fehlfunktionen von Drittdiensten (zum Beispiel API-Ausfälle bei OpenAI, Anthropic, Microsoft, Google, Supabase, Vercel oder Hostinger). Schäden aus der Nutzung von KI-generierten Inhalten gemäß § 7. (7) Rev2 haftet nicht für Datenlecks, Sicherheitsverletzungen, unbefugten Zugriff oder unbeabsichtigte Veröffentlichung von Daten, die: Durch Drittanbieter, deren Systeme oder deren Sicherheitslücken verursacht werden. Durch unsachgemäße Handhabung von Zugangsdaten, Passwörtern oder Berechtigungen durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter entstehen. Auf höhere Gewalt, Cyberangriffe auf Systeme des Auftraggebers oder Dritter oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von Rev2 liegen. Rev2 haftet ausschließlich für Datenlecks und Sicherheitsverletzungen, die nachweislich und unmittelbar auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Rev2 oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. (8) Der Auftraggeber stellt Rev2 von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Inhalte oder Materialien oder aus einer vertragswidrigen oder gesetzwidrigen Nutzung der Software durch den Auftraggeber ergeben. Diese Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. (9) Rev2 unterhält eine angemessene IT-Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage stellt Rev2 dem Auftraggeber einen aktuellen Versicherungsnachweis zur Verfügung. (10) Soweit die Haftung von Rev2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Rev2. (11) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Rev2 verjähren binnen zwei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Anspruchsgegners. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. § 13 STANDARDPRODUKTE (INSBESONDERE BWB SUITE) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Standardprodukte, die Rev2 mehreren Kunden parallel als gebrauchsfertige Softwarelösungen anbietet (zum Beispiel die BWB Suite). Sie gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie davon abweichen. (1) Leistungsumfang Standardprodukte werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Version bereitgestellt. Funktionsumfang, Module und Beschränkungen ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf der Website von Rev2 oder dem jeweiligen Angebot. Rev2 entwickelt Standardprodukte kontinuierlich weiter; neue Funktionen, Verbesserungen und Updates sind in der monatlichen Nutzungsgebühr enthalten, soweit sie nicht ausdrücklich als kostenpflichtige Zusatzmodule gekennzeichnet sind. (2) Mandantenfähigkeit und gemeinsame Codebasis Standardprodukte werden auf einer gemeinsamen Codebasis für mehrere Kunden parallel betrieben. Eine kundenspezifische Anpassung des Quellcodes ist nicht Bestandteil des Standardprodukts. Konfigurationen, Vorlagen, Stammdaten und sonstige individuell hinterlegte Inhalte werden je Kunde getrennt gespeichert und sind nur für den jeweiligen Auftraggeber zugänglich. (3) Roadmap und Produktentscheidungen Die Entscheidung über die Weiterentwicklung des Produkts, die Aufnahme neuer Funktionen, das Deaktivieren oder Ändern bestehender Funktionen sowie über technische und gestalterische Anpassungen liegt im alleinigen Ermessen von Rev2. Wesentliche Änderungen, die die Kernnutzung des Produkts erheblich beeinträchtigen, wird Rev2 dem Auftraggeber mindestens 30 Tage im Voraus mitteilen. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu. (4) Onboarding und Inbetriebnahme Die Nutzung beginnt mit der Freischaltung des Zugangs durch Rev2. Die Onboarding-Leistungen (Erstkonfiguration, Vorlagenanpassung, Einweisung) ergeben sich aus dem Angebot. Soweit zusätzliche Einrichtungs-, Schulungs- oder Migrationsleistungen erforderlich sind, werden diese gesondert angeboten und vergütet. (5) Vertragslaufzeit und Kündigung Standardprodukte können mit einer Mindestvertragslaufzeit oder als monatlich kündbares Abonnement angeboten werden. Die im Angebot vereinbarte Laufzeit gilt. Außerhalb einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich oder über die im Produkt bereitgestellte Funktion. (6) Testphase Bietet Rev2 eine kostenlose oder reduzierte Testphase an, endet diese automatisch nach Ablauf der vereinbarten Testdauer. Sofern der Auftraggeber nicht spätestens am letzten Tag der Testphase widerspricht, geht das Vertragsverhältnis in das kostenpflichtige Abonnement zur regulären Mietlizenzgebühr über. Auf den Ablauf der Testphase und die Folgen wird der Auftraggeber rechtzeitig hingewiesen. (7) Verfügbarkeit Rev2 ist bemüht, eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit von 99 Prozent zu erreichen, gemessen auf Monatsbasis und ausgenommen geplanter Wartungsfenster, Drittanbieter-Ausfälle und Ereignisse höherer Gewalt. Ein verbindlicher Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit besteht nur, wenn ein separates Service Level Agreement abgeschlossen wurde. (8) Datenexport und Vertragsende Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende kann der Auftraggeber seine im Produkt gespeicherten Daten kostenlos in einem gängigen Format (zum Beispiel CSV, JSON oder PDF) exportieren. Nach Ablauf dieser Frist ist Rev2 berechtigt, sämtliche Daten des Auftraggebers zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Über die anstehende Löschung wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert. (9) Gewährleistung bei Standardprodukten Standardprodukte werden in der jeweils aktuellen Version „as is" zur Verfügung gestellt. Rev2 gewährleistet, dass das Produkt im Wesentlichen der auf der Produktwebsite oder im Angebot beschriebenen Funktionalität entspricht. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Produkt für den spezifischen Workflow oder die individuellen Anforderungen des Auftraggebers geeignet ist. Auf Wunsch kann Rev2 vor Vertragsabschluss eine kostenlose Testphase oder eine Produktdemonstration anbieten, um die Eignung zu prüfen. (10) Preisanpassungen Rev2 ist berechtigt, die monatlichen Gebühren für Standardprodukte mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen anzupassen. Im Fall einer Erhöhung um mehr als 10 Prozent gegenüber dem zuletzt vereinbarten Preis steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu, das innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ausgeübt werden kann. § 14 GEWÄHRLEISTUNG (1) Rev2 erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der üblichen Sorgfalt und gewährleistet, dass die Software bei Ablieferung im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. (2) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, in Textform und unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. (3) Rev2 hat das Recht zur Nachbesserung. Es sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, bevor weitergehende Ansprüche (Preisminderung, Wandlung) geltend gemacht werden können. (4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf: Fehler, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen oder fehlerhafte Eingaben des Auftraggebers verursacht werden. Inkompatibilitäten mit Systemen oder Software, die nicht Gegenstand des Vertrags sind. Ausfälle oder Fehlfunktionen von Drittdiensten. Änderungen an Schnittstellen oder Funktionen von Drittanbietern, die nachträgliche Anpassungen der Software erfordern. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Go-Live, sofern nicht im Einzelvertrag eine abweichende Frist vereinbart ist. § 15 REFERENZEN UND ÖFFENTLICHE DARSTELLUNG (1) Rev2 ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und dessen Firmenname, Logo und Branche in seinen Marketingmaterialien, auf der Website und in Präsentationen zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. (2) Die Veröffentlichung detaillierter Case Studies sowie die Verwendung in sozialen Medien mit konkreter Nennung des Auftraggebers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (3) Der Widerspruch gegen die Referenznennung kann jederzeit schriftlich erklärt werden und wird innerhalb von 30 Tagen umgesetzt. § 16 HÖHERE GEWALT (1) Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen sind, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen. (2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Energieversorgungsstörungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen sowie der Ausfall, die Einschränkung oder die Abschaltung von KI-Diensten und APIs durch deren Betreiber, soweit Rev2 hierauf keinen Einfluss hat. (3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen. (4) Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. § 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf basierenden Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen der Textform. E-Mail genügt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. (5) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rev2. (6) Rev2 ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern dies die Vertragserbringung nicht wesentlich beeinträchtigt. Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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